151.211
GORGC
CH-BE
Art. 13 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Simultandolmetschung
Allgemeine Bestimmungen - Zweisprachigkeit
Art. 13 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Simultandolmetschung
Während der Sitzungen des Grossen Rates ist eine Simultandolmetschung gewährleistet.
Eine Simultandolmetschung erfolgt auch für die Sitzungen der Ratsorgane, es sei denn, ein Ratsorgan verzichte einstimmig darauf.
Ratsorgane, die auf die Simultandolmetschung verzichtet haben, können auf Verlangen eines Mitglieds jederzeit auf diesen Entscheid zurückkommen.
Für Ausschusssitzungen der Kommissionen wird keine Simultandolmetschung sichergestellt. Die deutschsprachigen Ratsmitglieder äussern sich auf Schriftdeutsch.