151.211
GORGC
CH-BE
Art. 129 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Überprüfung der Entschädigungen
Finanzen des Grossen Rates - Entschädigung der Ratsmitglieder
Art. 129 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Überprüfung der Entschädigungen
1. Die Entschädigungen werden einmal pro Legislatur überprüft.