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Art. 129 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Überprüfung der Entschädigungen

Finanzen des Grossen Rates - Entschädigung der Ratsmitglieder
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Art. 129 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Überprüfung der Entschädigungen

1. Die Entschädigungen werden einmal pro Legislatur überprüft.

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