Art. 128 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Spesenentschädigung
Art. 128 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Spesenentschädigung
1. Die Ratsmitglieder erhalten zur Deckung der entsprechenden, mit dem parlamentarischen Mandat zusammenhängenden Kosten eine Reise-, Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung und einen Beitrag an ihre Infrastrukturauslagen, namentlich für Informatik- oder Sekretariatsaufwand.
2. Die Reiseentschädigung beträgt 70 Rappen pro Strassenkilometer Distanz zwischen Wohn- und Sitzungsort und zurück, für jedes Ratsmitglied zumindest 750 Franken pro Jahr.
3. Eine Mahlzeitenentschädigung wird entrichtet, wenn an einem Tag eine Sitzung vor und eine nach dem Mittag stattfindet. Die Mahlzeitenentschädigung beträgt 24 Franken.
4. Die Geschäftsleitung des Büros kann einem Ratsmitglied auf Antrag hin eine Übernachtungsentschädigung gewähren, die sich nach den für das kantonale Personal geltenden Bestimmungen richtet.
5. Der Beitrag an die Infrastrukturauslagen beträgt 5 000 Franken pro Jahr.