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Art. 127 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Entschädigung für Sonderaufgaben

Finanzen des Grossen Rates - Entschädigung der Ratsmitglieder
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Art. 127 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Entschädigung für Sonderaufgaben

Für die Erfüllung einer Sonderaufgabe, namentlich Untersuchung von Einzelfragen oder Prüfung umfangreicher Akten, kann die Geschäftsleitung des Büros des Grossen Rates Ratsmitgliedern eine Sonderentschädigung gewähren. Sie legt auch die Höhe der Entschädigung fest. Dabei orientiert sie sich am Arbeitsaufwand.

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