151.211
GORGC
CH-BE
Art. 127 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Entschädigung für Sonderaufgaben
Finanzen des Grossen Rates - Entschädigung der Ratsmitglieder
Art. 127 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Entschädigung für Sonderaufgaben
Für die Erfüllung einer Sonderaufgabe, namentlich Untersuchung von Einzelfragen oder Prüfung umfangreicher Akten, kann die Geschäftsleitung des Büros des Grossen Rates Ratsmitgliedern eine Sonderentschädigung gewähren. Sie legt auch die Höhe der Entschädigung fest. Dabei orientiert sie sich am Arbeitsaufwand.