Art. 126 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Entschädigung für Sonderfunktionen
Art. 126 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Entschädigung für Sonderfunktionen
1. Für die Ausübung einer Sonderfunktion erhalten die nachstehenden Ratsmitglieder pro Jahr folgende Entschädigung
a die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident 10 000 Franken,
b die erste Vizepräsidentin oder der erste Vizepräsident 5 000 Franken,
c die zweite Vizepräsidentin oder der zweite Vizepräsident 3 500 Franken,
d die übrigen Mitglieder des Büros 2 500 Franken,
e die Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Kommissionen 5 000 Franken,
f die übrigen Mitglieder von Finanz-, Geschäftsprüfungs- und Justizkommission 4 000 Franken,
g die übrigen Mitglieder ständiger Kommissionen 3 000 Franken,
h die Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen 2 500 Franken,
2. Doppeltes Sitzungsgeld erhält, wer die Sitzung des Grossen Rates, eines Ratsorgans oder einer Fraktion leitet.