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Art. 126 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Entschädigung für Sonderfunktionen

Finanzen des Grossen Rates - Entschädigung der Ratsmitglieder
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Art. 126 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Entschädigung für Sonderfunktionen

1. Für die Ausübung einer Sonderfunktion erhalten die nachstehenden Ratsmitglieder pro Jahr folgende Entschädigung

a die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident 10 000 Franken,

b die erste Vizepräsidentin oder der erste Vizepräsident 5 000 Franken,

c die zweite Vizepräsidentin oder der zweite Vizepräsident 3 500 Franken,

d die übrigen Mitglieder des Büros 2 500 Franken,

e die Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Kommissionen 5 000 Franken,

f die übrigen Mitglieder von Finanz-, Geschäftsprüfungs- und Justizkommission 4 000 Franken,

g die übrigen Mitglieder ständiger Kommissionen 3 000 Franken,

h die Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen 2 500 Franken,

2. Doppeltes Sitzungsgeld erhält, wer die Sitzung des Grossen Rates, eines Ratsorgans oder einer Fraktion leitet.

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