151.211
GORGC
CH-BE
Art. 124 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Sitzungsgelder
Finanzen des Grossen Rates - Entschädigung der Ratsmitglieder
Art. 124 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Sitzungsgelder
Die Ratsmitglieder erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Grossen Rates, der Ratsorgane oder von deren Abordnungen und der Fraktionen ein Sitzungsgeld.
Das Sitzungsgeld beträgt für die erste Sitzung an einem Tag 230 Franken und für jede weitere Sitzung 100 Franken.
Es können höchstens vier Sitzungen pro Tag entschädigt werden.