Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.211 GORGC CH-BE

Art. 124 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Sitzungsgelder

Finanzen des Grossen Rates - Entschädigung der Ratsmitglieder
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (145 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 124 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Sitzungsgelder

Die Ratsmitglieder erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Grossen Rates, der Ratsorgane oder von deren Abordnungen und der Fraktionen ein Sitzungsgeld.

Das Sitzungsgeld beträgt für die erste Sitzung an einem Tag 230 Franken und für jede weitere Sitzung 100 Franken.

Es können höchstens vier Sitzungen pro Tag entschädigt werden.

← Art. 123 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) Konstituierende Sitzung Art. 125 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →