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151.211 GORGC CH-BE

Art. 123 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Nachkredite, Kreditüberschreitungen oder -übertragungen

Finanzen des Grossen Rates - Finanzinstrumente
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Art. 123 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Nachkredite, Kreditüberschreitungen oder -übertragungen

1. Wird der Saldo des Voranschlags der Besonderen Rechnung des Grossen Rates voraussichtlich den beschlossenen Betrag übersteigen, beantragt die Geschäftsleitung des Büros dem Grossen Rat einen Nachkredit.

2. Die Geschäftsleitung des Büros des Grossen Rates kann Überschreitungen des Saldos des Voranschlags bis zu einem Betrag von unter 100 000 Franken bewilligen. Der Grosse Rat genehmigt bewilligte Kreditüberschreitungen im Rahmen der Genehmigung des Geschäftsberichts.

3. Nicht beanspruchte Voranschlagskredite können entsprechend den Kriterien von Artikel 56 FLG durch die Geschäftsleitung des Büros mit Kreditübertragung einmalig auf das nächste Rechnungsjahr übertragen werden.

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