151.211
GORGC
CH-BE
Art. 122 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Voranschlag und Jahresrechnung
Finanzen des Grossen Rates - Finanzinstrumente
Art. 122 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Voranschlag und Jahresrechnung
Der Grosse Rat beschliesst den Saldo des Voranschlags und genehmigt den Saldo der Jahresrechnung der Besonderen Rechnung des Grossen Rates.