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Art. 122 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Voranschlag und Jahresrechnung

Finanzen des Grossen Rates - Finanzinstrumente
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Art. 122 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Voranschlag und Jahresrechnung

Der Grosse Rat beschliesst den Saldo des Voranschlags und genehmigt den Saldo der Jahresrechnung der Besonderen Rechnung des Grossen Rates.

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