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Art. 121 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Besondere Rechnung des Grossen Rates

Finanzen des Grossen Rates - Finanzinstrumente
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Art. 121 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Besondere Rechnung des Grossen Rates

1. Die Besondere Rechnung des Grossen Rates besteht aus einer Finanzbuchhaltung und einer Anlagenbuchhaltung.

2. Die Führung der Besonderen Rechnung wird durch Leistungsvereinbarung zwischen dem Grossen Rat und der Staatskanzlei festgelegt.

3. Sofern nachfolgend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung kommen, gilt sinngemäss die Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen.

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