151.211
GORGC
CH-BE
Art. 120 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Generalsekretärin oder Generalsekretär des Grossen Rates
Finanzen des Grossen Rates - Ausgabenbefugnisse
Art. 120 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Generalsekretärin oder Generalsekretär des Grossen Rates
1. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär bewilligt im Rahmen der Besonderen Rechnung des Grossen Rates Ausgaben wie folgt
a neue einmalige Ausgaben unter 100 000 Franken,
b neue wiederkehrende Ausgaben unter 50 000 Franken,
c gebundene, einmalige Ausgaben unter 200 000 Franken,
d gebundene wiederkehrende Ausgaben unter 100 000 Franken.