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151.211 GORGC CH-BE

Art. 120 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Generalsekretärin oder Generalsekretär des Grossen Rates

Finanzen des Grossen Rates - Ausgabenbefugnisse
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Art. 120 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Generalsekretärin oder Generalsekretär des Grossen Rates

1. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär bewilligt im Rahmen der Besonderen Rechnung des Grossen Rates Ausgaben wie folgt

a neue einmalige Ausgaben unter 100 000 Franken,

b neue wiederkehrende Ausgaben unter 50 000 Franken,

c gebundene, einmalige Ausgaben unter 200 000 Franken,

d gebundene wiederkehrende Ausgaben unter 100 000 Franken.

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