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151.211 GORGC CH-BE

Art. 119 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Grossratspräsidentin oder Grossratspräsident

Finanzen des Grossen Rates - Ausgabenbefugnisse
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Art. 119 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Grossratspräsidentin oder Grossratspräsident

1. Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident bewilligt im Rahmen der Besonderen Rechnung des Grossen Rates Ausgaben wie folgt

a) neue einmalige Ausgaben von 100 000 bis 500 000 Franken,

b) neue wiederkehrende Ausgaben von 50 000 bis 100 000 Franken,

c) gebundene, einmalige Ausgaben von 200 000 bis 1 000 000 Franken,

d) gebundene wiederkehrende Ausgaben von 100 000 bis 200 000 Franken.

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