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Art. 118 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Grosser Rat

Finanzen des Grossen Rates - Ausgabenbefugnisse
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Art. 118 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Grosser Rat

1. Der Grosse Rat bewilligt im Rahmen der Besonderen Rechnung des Grossen Rates Ausgaben wie folgt

a neue einmalige Ausgaben ab 500 000 Franken,

b neue wiederkehrende Ausgaben ab 100 000 Franken,

c gebundene, einmalige Ausgaben ab 1 000 000 Franken,

d gebundene wiederkehrende Ausgaben ab 200 000 Franken.

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