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Art. 117 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Vernehmlassungen an Bundesbehörden

Besondere Beratungsgegenstände
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Art. 117 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Vernehmlassungen an Bundesbehörden

1. Der Grosse Rat kann zu Vernehmlassungen des Regierungsrates an Bundesbehörden Stellung nehmen.

2. Die Stellungnahme kann durch eine Motion oder eine parlamentarische Initiative erfolgen.

3. Die Motion ist dringlich zu behandeln und in derselben Session zu beraten, wenn die Vernehmlassungsfrist sonst verpasst würde.

4. In dringenden Fällen kann der Grosse Rat ohne Vorberatung durch eine Kommission über die Stellungnahme befinden. Reicht die Zeit auch dafür nicht aus, kann die Geschäftsleitung des Büros des Grossen Rates eine Kommission mit dem Verfassen einer Stellungnahme beauftragen. Die Kommission orientiert den Grossen Rat über die Stellungnahme.

5. Die Ratsmitglieder werden regelmässig über die Vernehmlassungsverfahren des Bundes informiert.

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