151.211
GORGC
CH-BE
Art. 116 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Standesinitiative und Kantonsreferendum
Besondere Beratungsgegenstände
Art. 116 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Standesinitiative und Kantonsreferendum
1. Über die Einreichung einer Standesinitiative oder eines Kantonsreferendums beim Bund befindet der Grosse Rat.
2. Die Einreichung einer Standesinitiative oder eines Kantonsreferendums kann durch eine Motion, eine parlamentarische Initiative oder einen Antrag des Regierungsrates zu einem Grossratsbeschluss verlangt werden.
3. Mit einer Standesinitiative kann vorgeschlagen werden, dass eine Kommission der eidgenössischen Räte einen Entwurf für einen Erlass der Bundesversammlung ausarbeitet. Sie ist in der Form eines Vorentwurfs eines Erlasses einzureichen und zu begründen.