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151.211 GORGC CH-BE

Art. 115 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Behördenreferendum

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Art. 115 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Behördenreferendum

1. Der Antrag, eine Vorlage, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegt, der obligatorischen zu unterstellen oder einen Sachbeschluss der fakultativen Volksabstimmung zu unterstellen, kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

2. Der Grosse Rat berät zunächst über die Vorlage oder den Sachbeschluss. Anschliessend stimmt er über den Antrag auf Unterstellung unter die Volksabstimmung und allenfalls über eine Abstimmungsempfehlung ab.

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