151.211
GORGC
CH-BE
Art. 114 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Eventualanträge
Besondere Beratungsgegenstände
Art. 114 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Eventualanträge
1. Eventualanträge gemäss Artikel 63 Absatz 2 der Kantonsverfassung müssen spätestens am Ende der Detailberatung gestellt werden.
2. Wird ein Eventualantrag eingereicht, erfolgt die Detailberatung im Anschluss an die Detailberatung des Hauptantrags.