Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.211 GORGC CH-BE

Art. 114 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Eventualanträge

Besondere Beratungsgegenstände
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (145 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 114 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Eventualanträge

1. Eventualanträge gemäss Artikel 63 Absatz 2 der Kantonsverfassung müssen spätestens am Ende der Detailberatung gestellt werden.

2. Wird ein Eventualantrag eingereicht, erfolgt die Detailberatung im Anschluss an die Detailberatung des Hauptantrags.

← Art. 113 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) Konstituierende Sitzung Art. 115 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →