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151.211 GORGC CH-BE

Art. 113 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Initiative mit Gegenvorschlag

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Art. 113 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Initiative mit Gegenvorschlag

1. Ein Gegenvorschlag des Grossen Rates kann diesem aus der Ratsmitte, von Seiten einer Kommission oder des Regierungsrats vorgelegt werden.

2. Der Grosse Rat berät zuerst den Gegenvorschlag.

3. Danach beschliesst er über die Initiative

a) bei Verfassungsinitiativen, ob er den Stimmberechtigten die Annahme oder Ablehnung empfehlen will,

b) bei den übrigen Initiativen, ob er die Initiative annehmen oder sie den Stimmberechtigten zur Ablehnung empfehlen will.

4. Wenn der Grosse Rat die Ablehnung der Initiative beschliesst, befindet er anschliessend noch darüber, ob er den Stimmberechtigten empfehlen will, den Gegenvorschlag anzunehmen.

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