151.211
GORGC
CH-BE
Art. 112 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Initiative, Volksvorschlag
Besondere Beratungsgegenstände
Art. 112 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Initiative, Volksvorschlag
Ist eine Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder ein Volksvorschlag zustande gekommen, beschliesst der Grosse Rat über die Gültigkeit und im Falle der Gültigkeit allenfalls über eine Empfehlung auf Annahme oder Ablehnung.