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151.211 GORGC CH-BE

Art. 111 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Petitionen und andere Eingaben an den Grossen Rat

Besondere Beratungsgegenstände
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Art. 111 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Petitionen und andere Eingaben an den Grossen Rat

1. Die Justizkommission bestätigt den Eingang von Petitionen und Eingaben an den Grossen Rat oder leitet diese an die zuständige Behörde weiter, wenn der Grosse Rat dafür nicht zuständig ist.

2. Beziehen sich Petitionen auf einen Gegenstand, der im Grossen Rat traktandiert ist, werden sie dem Grossen Rat vor der Beratung des Traktandums zur Kenntnis gebracht. Die Prüfung dieser Petitionen kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

3. Petitionen, deren Ziel der Grosse Rat mit einem parlamentarischen Vorstoss oder einer parlamentarischen Initiative nicht erreichen kann oder die offensichtlich abwegig oder undurchführbar sind, können von der zuständigen Kommission direkt beantwortet werden.

4. Petitionen werden spätestens innerhalb eines Jahres beantwortet.

5. Die Justizkommission informiert den Grossen Rat über die Art der Erledigung im Rahmen ihrer Berichterstattung.

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