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Art. 110 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Weitere Verfahrensbestimmungen

Wahlen durch den Grossen Rat
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Art. 110 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Weitere Verfahrensbestimmungen

Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler teilen für jeden schriftlich durchgeführten Wahlgang die Wahlzettel aus und stellen die Zahl der ausgeteilten Wahlzettel fest.

Nach dem Einsammeln der Wahlzettel halten die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler die Zahl der eingegangenen Wahlzettel fest und ermitteln das Ergebnis.

Werden Personen gewählt, die von Gesetzes wegen nicht gleichzeitig derselben Behörde angehören dürfen, entscheidet die grössere Stimmenzahl.

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