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151.211 GORGC CH-BE

Art. 11 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Berichtigungen

Allgemeine Bestimmungen - Tagblatt
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Art. 11 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Berichtigungen

1. Berichtigungen von Äusserungen im Grossen Rat können von den Rednerinnen und Rednern bis zum Ende der folgenden Session beim Büro beantragt werden.

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