151.211
GORGC
CH-BE
Art. 109 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Zeitpunkt der Wahlen
Wahlen durch den Grossen Rat
Art. 109 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Zeitpunkt der Wahlen
1. Zu Beginn der neuen Amtsdauer werden gewählt
a) die Ratsorgane, soweit eine Wahl durch den Grossen Rat nötig ist,
b) die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident,
c) die Regierungsvizepräsidentin oder der Regierungsvizepräsident,
d) die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Grossen Rates,
e) die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber.
2. Die übrigen Wahlen finden vor Beginn der neuen Amtsdauer statt.
3. Im Falle von Vakanzen vor Ablauf der Amtsdauer findet die Wahl für den Rest der Amtsdauer statt.