Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.211 GORGC CH-BE

Art. 109 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Zeitpunkt der Wahlen

Wahlen durch den Grossen Rat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (145 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 109 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Zeitpunkt der Wahlen

1. Zu Beginn der neuen Amtsdauer werden gewählt

a) die Ratsorgane, soweit eine Wahl durch den Grossen Rat nötig ist,

b) die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident,

c) die Regierungsvizepräsidentin oder der Regierungsvizepräsident,

d) die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Grossen Rates,

e) die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber.

2. Die übrigen Wahlen finden vor Beginn der neuen Amtsdauer statt.

3. Im Falle von Vakanzen vor Ablauf der Amtsdauer findet die Wahl für den Rest der Amtsdauer statt.

← Art. 108a Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) Konstituierende Sitzung Art. 110 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →