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Art. 108a Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO)

Verfahren im Grossen Rat - Virtuelle Sitzungen von Ratsorganen sowie Zirkulationsverfahren
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Art. 108a Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO)

1. Sitzungen der Ratsorgane erfolgen grundsätzlich mit physischer Präsenz der Ratsmitglieder, d.h. mit Anwesenheit am Sitzungsort.

2. Ausnahmsweise kann eine Sitzung eines Ratsorgans ohne physische Präsenz der Ratsmitglieder, d.h. virtuell, erfolgen, sofern

a das Büro des Grossen Rates abschliessend beschliesst, für einen bestimmten Zeitraum virtuelle Sitzungen von Ratsorganen grundsätzlich zuzulassen,

b ein Ratsorgan mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder für sich eine solche Sitzung beschliesst,

c sich Geschäfte für eine virtuelle Beschlussfassung eignen,

d ausschliesslich mit der vom Kanton zur Verfügung gestellten Informatikplattform gearbeitet wird und

e die Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer gewährleisten, dass die Vertraulichkeit und der Datenschutz auch in ihrer sonstigen Umgebung (Räumlichkeiten usw.) gewahrt bleibt.

3. Ausnahmsweise kann ein Ratsorgan beschliessen, dass über ein Geschäft schriftlich im Zirkulationsverfahren abgestimmt wird, sofern

a die Beschlussfassung dringlich ist,

b sich ein Geschäft für eine solche Beschlussfassung eignet,

c die Vertraulichkeit und der Datenschutz gewahrt bleiben.

4. Das Büro des Grossen Rates kann Präzisierungen dieser Vorgaben vornehmen.

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