Art. 108 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Beschlussprotokoll
Art. 108 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Beschlussprotokoll
1. Der Grosse Rat führt ein Beschlussprotokoll. Dieses umfasst
a) den Namen des präsidierenden Ratsmitglieds, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Ratsmitglieder,
b) die behandelten und die zurückgezogenen Beratungsgegenstände mit den Anträgen und den vollständigen Beschlüssen,
c) die eingereichten parlamentarischen Initiativen und Vorstösse.
2. Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident genehmigt das Protokoll und legt es an der nächsten Sitzung des Grossen Rates zur Einsicht auf.
3. Allfällige Berichtigungsbegehren sind schriftlich und begründet bei der Grossratspräsidentin oder dem Grossratspräsidenten einzureichen. Der Grosse Rat entscheidet über Berichtigungsbegehren. Auf dem Weg der Berichtigung können keine Beschlüsse des Grossen Rates abgeändert werden.