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Art. 107 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Feststellung des Abstimmungsergebnisses

Verfahren im Grossen Rat - Stimmabgabe, Abstimmungsergebnis, Beschlussprotokoll
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Art. 107 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Feststellung des Abstimmungsergebnisses

1. Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident gibt das Abstimmungsergebnis bekannt. Es ist im Beschlussprotokoll festzuhalten.

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