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151.211 GORGC CH-BE

Art. 106 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Grossratspräsidentin oder Grossratspräsident

Verfahren im Grossen Rat - Stimmabgabe, Abstimmungsergebnis, Beschlussprotokoll
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Art. 106 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Grossratspräsidentin oder Grossratspräsident

1. Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident stimmt nicht mit, ausgenommen bei Wahlen.

2. Bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichentscheid. Bei geheimer Abstimmung gilt bei Stimmengleichheit der Antrag des vorberatenden Ratsorgans als angenommen.

3. Ist die Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit der Ratsmitglieder erforderlich, stimmt die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident mit.

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