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GORGC
CH-BE
Art. 105b Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Zirkulationsverfahren bei Krisen
Verfahren im Grossen Rat - Stimmabgabe, Abstimmungsergebnis, Beschlussprotokoll
Art. 105b Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Zirkulationsverfahren bei Krisen
1. Nach Beschluss des Büros des Grossen Rates, über ein Geschäft im Zirkulationsverfahren abzustimmen (Art. 77b GRG), informieren die Parlamentsdienste die Ratsmitglieder darüber und über den Ablauf des Zirkulationsverfahrens.
2. Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident
a) führt die Abstimmung im Zirkulationsverfahren durch,
b) wird von den Parlamentsdiensten unterstützt.
3. Die Abstimmung im Zirkulationsverfahren wird nicht wiederholt, wenn ein Ratsmitglied seine Stimme nicht abgeben kann.
4. Die Parlamentsdienste informieren über das Abstimmungsergebnis.