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Art. 105a Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Externe Stimmabgabe bei Krisen

Verfahren im Grossen Rat - Stimmabgabe, Abstimmungsergebnis, Beschlussprotokoll
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Art. 105a Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Externe Stimmabgabe bei Krisen

1. Nach Beschluss des Büros des Grossen Rates, die externe Stimmabgabe zuzulassen (Art. 77a GRG), informieren die Parlamentsdienste die Ratsmitglieder darüber.

2. Ratsmitglieder, die infolge der Krise auf diese Weise abstimmen möchten, informieren das Grossratspräsidium spätestens am Vortag des Sitzungstags.

3. Die extern abgegebenen Stimmen werden gleichzeitig mit der im Rat laufenden Abstimmung erfasst. Eine Abstimmung wird nicht wiederholt, wenn ein Ratsmitglied seine Stimme aus technischen Gründen nicht abgeben kann.

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