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151.211 GORGC CH-BE

Art. 105 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Stimmabgabe durch Namensaufruf

Verfahren im Grossen Rat - Stimmabgabe, Abstimmungsergebnis, Beschlussprotokoll
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Art. 105 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Stimmabgabe durch Namensaufruf

1. Bei der Abstimmung unter Namensaufruf antworten die Ratsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge ihrer Namen auf die Abstimmungsfrage mit «Ja», «Nein» oder «Enthaltung».

2. Es zählt jeweils nur die Stimme, die unmittelbar nach der Verlesung des eigenen Namens abgegeben wird.

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