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Art. 104 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Stimmabgabe durch Aufstehen

Verfahren im Grossen Rat - Stimmabgabe, Abstimmungsergebnis, Beschlussprotokoll
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Art. 104 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Stimmabgabe durch Aufstehen

1. Bei Stimmabgabe durch Aufstehen steht zunächst auf, wer einem Antrag zustimmt, danach, wer den Antrag ablehnt, und daraufhin, wer sich der Stimme enthält.

2. Ist die Zustimmung offensichtlich, kann auf die Ermittlung ablehnender oder enthaltender Stimmen verzichtet werden.

3. Die Stimmenzahlen sind in jedem Fall genau zu ermitteln bei

a) Gesamt- und Schlussabstimmungen,

b) Abstimmungen, für deren Annahme eine qualifizierte Mehrheit der Ratsmitglieder erforderlich ist.

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