Art. 102 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Eventualabstimmung
Art. 102 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Eventualabstimmung
Liegen zum selben Abstimmungsgegenstand mehr als zwei Anträge vor, sind diese auszumehren, bis zwei Anträge einander gegenübergestellt werden können.
Dabei ist die Abstimmungsreihenfolge der Anträge so auszugestalten, dass von den Anträgen mit der kleinsten inhaltlichen Differenz (Unterabänderungsanträge) schrittweise zu jenen mit einer grösseren Differenz (Änderungsanträge) und schliesslich bis zu denjenigen mit der grössten Differenz (Hauptanträge) aufgestiegen werden kann.
Kann keine klare Reihenfolge bestimmt werden, werden mit Eventualabstimmung nacheinander die Anträge der Ratsmitglieder, dann die Anträge des Regierungsrates und dann die Anträge der Kommissionsminderheiten gegeneinander ausgemehrt. Das Ergebnis aus der letzten Abstimmung wird dem Antrag der Kommissionsmehrheit gegenübergestellt.