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Art. 101 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Durchführung

Verfahren im Grossen Rat - Abstimmungsverfahren
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Art. 101 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Durchführung

1. Über teilbare Abstimmungsfragen ist auf Verlangen getrennt abzustimmen.

2. Liegen zu einem Abstimmungsgegenstand zwei Anträge vor, die sich entweder auf denselben Textteil beziehen oder sich gegenseitig ausschliessen, sind sie nebeneinander zur Abstimmung zu bringen, wobei jedes Ratsmitglied nur einem Antrag zustimmen darf.

3. Ist eine Gegenüberstellung nicht möglich, sind die Anträge einzeln zur Abstimmung zu bringen.

4. Über unbestrittene Anträge wird nicht abgestimmt. Sie gelten als genehmigt.

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