151.211
GORGC
CH-BE
Art. 100 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) - Einleitung
Verfahren im Grossen Rat - Abstimmungsverfahren
Art. 100 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) · Einleitung
1. Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident schliesst die Beratung, wenn das Wort nicht mehr verlangt wird oder die Rederechte und -zeiten ausgeschöpft worden sind.
2. Vor der Abstimmung gibt sie oder er eine kurze Übersicht über die vorhandenen Anträge und unterbreitet dem Grossen Rat Vorschläge zum Abstimmungsverfahren.
3. Der Grosse Rat beschliesst umgehend über allfällige Einwände.