151.21
GRGLGC
CH-BE
Art. 99 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Aufgaben
Dienstleistungen für den Grossen Rat - Redaktionskommission
Art. 99 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Aufgaben
1. Die Redaktionskommission überprüft Verfassungs- und Gesetzesvorlagen in sprachlicher und systematischer Hinsicht. Auf Verlangen des Grossen Rates oder einer Kommission überprüft sie auch Dekretsvorlagen
2. Sie bringt den Text beider Sprachen in Übereinstimmung und beantragt der zuständigen Kommission Änderungen.
3. Sie besorgt Berichtigungen nach Massgabe der Bestimmungen des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG).