151.21
GRGLGC
CH-BE
Art. 98 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Zusammensetzung
Dienstleistungen für den Grossen Rat - Redaktionskommission
Art. 98 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Zusammensetzung
1. Die Redaktionskommission besteht aus Ratsmitgliedern und Fachleuten aus den Bereichen Recht und Sprache.
2. Die Mitglieder der Redaktionskommission werden für die Dauer der Legislatur durch das Büro des Grossen Rates gewählt.
3. Es ist auf eine angemessene Vertretung der beiden Amtssprachen in der Redaktionskommission zu achten.