151.21
GRGLGC
CH-BE
Art. 97 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Leistungsvereinbarungen
Dienstleistungen für den Grossen Rat - Beizug der Kantonsverwaltung, Leistungsvereinbarungen
Art. 97 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Leistungsvereinbarungen
Die Leistungserbringung der Parlamentsdienste für den Grossen Rat und seine Organe wird durch Vereinbarung mit dem Büro des Grossen Rates geregelt.
Die Leistungserbringung der Staatskanzlei und allenfalls weiterer Organisationseinheiten der Kantonsverwaltung für den Grossen Rat und seine Organe wird durch Vereinbarung zwischen dem Büro des Grossen Rates und dem Regierungsrat geregelt.
Es findet keine Verrechnung der Kosten und Leistungen statt.