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Art. 95 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG)

Dienstleistungen für den Grossen Rat - Staatskanzlei
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Art. 95 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG)

1. Die Staatskanzlei und die Parlamentsdienste treffen gemeinsam die erforderlichen organisatorischen Massnahmen, damit der Grosse Rat und seine Organe ihre Aufgaben erfüllen können.

2. Die Staatskanzlei koordiniert die Aufgaben seitens des Regierungsrates mit dem Grossen Rat, seinen Organen und den Parlamentsdiensten.

3. Sie wirkt insbesondere bei der Vorbereitung und Abwicklung der Sessionen mit.

4. Sie erfüllt weitere Aufgaben für den Grossen Rat, seine Organe und die Parlamentsdienste.

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