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Art. 93 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Finanzen und Personal

Dienstleistungen für den Grossen Rat - Parlamentsdienste
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Art. 93 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Finanzen und Personal

Für die Finanzhaushaltsführung der Parlamentsdienste gilt die Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, sofern die Grossratsgesetzgebung nichts anderes vorsieht. Der Finanzhaushalt ist Teil der Besonderen Rechnung für den Grossen Rat.

Das Personal der Parlamentsdienste untersteht der kantonalen Personalgesetzgebung, sofern die Grossratsgesetzgebung nichts anderes bestimmt.

Das Büro des Grossen Rates schafft die erforderlichen Personalstellen zur Erbringung der Leistungen der Parlamentsdienste für den Grossen Rat und seine Organe und weist nach Anhörung des Personalamtes jede Funktion einer Gehaltsklasse zu.

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