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Art. 88 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Abstimmungserläuterungen des Grossen Rates

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Art. 88 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Abstimmungserläuterungen des Grossen Rates

1. Der Grosse Rat beschliesst die Abstimmungserläuterungen an die Stimmberechtigten.

2. Er kann diese Befugnis einem Ratsorgan zuweisen. Dieses ist befugt, Bestimmungen zum Verfahren und den weiteren Zuständigkeiten bei der Erarbeitung der Abstimmungserläuterungen sowie zu deren Ausgestaltung festzulegen.

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