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GRGLGC
CH-BE
Art. 87 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Petitionen und andere Eingaben an den Grossen Rat
Besondere Beratungsgegenstände
Art. 87 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Petitionen und andere Eingaben an den Grossen Rat
Petitionen an den Grossen Rat werden durch eine seiner Kommissionen behandelt.
Unterstützt die zuständige Kommission das Begehren der Petition, kann sie einen parlamentarischen Vorstoss oder eine parlamentarische Initiative einreichen. Lehnt sie das Begehren ab, beantragt sie dem Grossen Rat, von der Petition ohne weitere Folge Kenntnis zu nehmen.
Für aufsichtsrechtliche Anzeigen an den Grossen Rat gilt das Verfahren der Petition.
Andere Eingaben an den Grossen Rat werden durch die zuständige Kommission direkt beantwortet.
Auf anonyme Eingaben wird nicht eingetreten.