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Art. 85 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Wahl

Wahlen durch den Grossen Rat - Verfahren bei der Wahl der Gerichtsbehörden und der Generalstaatsanwaltschaft
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Art. 85 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Wahl

1. Werden Ämter nicht durch Wiederwahl besetzt oder werden bei der Wiederwahl Sitze nicht besetzt, verläuft die Wahl wie folgt

a) Kandidieren mehr Personen, als Sitze zu besetzen sind, erfolgt die Wahl mit einem Wahlzettel, der gleich viele Linien aufweist, wie Sitze zu besetzen sind.

b) Kandidieren gleich viele oder weniger Personen, als Sitze zu besetzen sind, erfolgt die Wahl mit einem Wahlzettel, der die Namen der Personen in alphabetischer Reihenfolge auflistet.

c) Die Ratsmitglieder können bei den Namenslisten vorgeschlagene Kandidatinnen und Kandidaten streichen oder zusätzliche Namen aufführen.

d) Enthält der ausgefüllte Wahlzettel mehr Namen, als Mandate zu vergeben sind, werden die überzähligen Namen vom Ende der Liste her gestrichen.

e) Für die Bestimmung des absoluten Mehrs werden leere und ungültige Wahlzettel nicht gezählt.

f) Ab dem dritten Wahlgang scheidet aus, wer weniger als zehn Stimmen erhält.

g) Ab dem vierten Wahlgang bleiben höchstens doppelt so viele Kandidatinnen und Kandidaten in der Wahl, als Sitze zu besetzen sind, und zwar diejenigen mit den höchsten Stimmenzahlen. Haben für den letzten zu besetzenden Sitz mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten gleich viele Stimmen, bleiben alle in der Wahl.

h) Kommt auch mit dem fünften Wahlgang keine Wahl zustande, wird das Wahlverfahren vorläufig ausgesetzt. Das Büro des Grossen Rates setzt einen neuen Wahltermin fest.

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