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Art. 84 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Wiederwahl

Wahlen durch den Grossen Rat - Verfahren bei der Wahl der Gerichtsbehörden und der Generalstaatsanwaltschaft
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Art. 84 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Wiederwahl

1. Die Wahlen werden schriftlich und geheim durchgeführt.

2. Stellt sich eine Person nach Ablauf der Amtsdauer erneut zur Verfügung, findet eine Wiederwahl statt. Die Wiederwahl verläuft wie folgt

a. Als Wahlzettel dient eine Namensliste der Personen, die sich erneut zur Verfügung stellen. Bei mehreren Kandidatinnen und Kandidaten werden die Namen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.

b. Die Ratsmitglieder können einzelne Kandidatinnen und Kandidaten streichen. Zusätzliche Namen bleiben unberücksichtigt.

c. Wahlzettel, auf denen alle Namen gestrichen sind oder die ausschliesslich andere Namen aufweisen, werden für die Berechnung des absoluten Mehrs mitgezählt.

d. Kandidatinnen und Kandidaten, die das absolute Mehr nicht erreichen, können an der folgenden Wahl nach Artikel 85 teilnehmen.

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