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Art. 83 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Wahl durch Aufstehen

Wahlen durch den Grossen Rat - Verfahren bei der Wahl der Ratsorgane und weiterer Behördenmitglieder
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Art. 83 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Wahl durch Aufstehen

1. In unbestrittenen Fällen kann eine Wahl auf Antrag des Büros des Grossen Rates durch Aufstehen erfolgen.

2. Auf Verlangen eines Ratsmitglieds ist die Wahl gleichwohl geheim durchzuführen.

3. Bei Wahl durch Aufstehen steht auf, wer die Person wählt.

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