Art. 82 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Wahlverfahren
Art. 82 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Wahlverfahren
1. Die Wahlen werden schriftlich und geheim durchgeführt.
2. Kandidieren mehr Personen, als Sitze zu besetzen sind, erfolgt die Wahl mit einem Wahlzettel, der gleich viele Linien aufweist, wie Sitze zu besetzen sind.
3. Kandidieren gleich viele oder weniger Personen, als Sitze zu besetzen sind, erfolgt die Wahl mit einem Wahlzettel, der die Namen der Personen in alphabetischer Reihenfolge auflistet.
4. Die Ratsmitglieder können bei den Namenslisten vorgeschlagene Kandidatinnen und Kandidaten streichen oder zusätzliche Namen aufführen. In Fällen, in denen dem Regierungsrat nach der besonderen Gesetzgebung ein Antragsrecht zukommt, können keine zusätzlichen Namen aufgeführt werden. Für die Stimmabgabe gelten dann die Bestimmungen von Artikel 84 Absatz 2 Buchstaben b und c sinngemäss.
5. Enthält der ausgefüllte Wahlzettel mehr Namen, als Mandate zu vergeben sind, werden die überzähligen Namen vom Ende der Liste her gestrichen.
6. Für die Bestimmung des absoluten Mehrs werden leere und ungültige Wahlzettel nicht gezählt. Vorbehalten ist Absatz 4 Satz 2 und 3.
7. Ab dem dritten Wahlgang scheidet aus, wer weniger als zehn Stimmen erhält.
8. Ab dem vierten Wahlgang bleiben höchstens doppelt so viele Kandidatinnen und Kandidaten in der Wahl, als Sitze zu besetzen sind, und zwar diejenigen mit den höchsten Stimmenzahlen. Haben für den letzten zu besetzenden Sitz mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten gleich viele Stimmen, bleiben alle in der Wahl.
9. Kommt auch mit dem fünften Wahlgang keine Wahl zustande, wird das Wahlverfahren vorläufig ausgesetzt. Das Büro des Grossen Rates setzt einen neuen Wahltermin fest.