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Art. 81 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Ungültigkeit

Wahlen durch den Grossen Rat - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 81 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Ungültigkeit

1. Wahlzettel, die ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten, sind ungültig.

2. Stimmen für nicht wählbare, bereits gewählte oder aus der Wahl ausgeschiedene Personen sowie für nicht eindeutig identifizierbare Personen sind ungültig.

3. Steht der Name einer Kandidatin oder eines Kandidaten mehr als einmal auf einem Wahlzettel, werden die Wiederholungen gestrichen.

4. Übersteigt die Zahl der eingegangenen jene der ausgeteilten Wahlzettel, ist der Wahlgang ungültig und zu wiederholen.

5. Über die Gültigkeit von Wahlzetteln oder das Streichen von Namen entscheiden die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler.

6. Ergänzend gelten sinngemäss die Bestimmungen der Gesetzgebung über die politischen Rechte.

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