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Art. 80 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Grundsätze

Wahlen durch den Grossen Rat - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 80 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Grundsätze

1. Der Grosse Rat führt die ihm durch Verfassung und Gesetz übertragenen Wahlen durch.

2. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht (absolutes Mehr).

3. Erreichen mehr Kandidatinnen und Kandidaten, als zu wählen sind, das absolute Mehr, sind diejenigen mit der höchsten Stimmenzahl gewählt.

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