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Art. 79 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Wiedererwägung

Verfahren im Grossen Rat
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Art. 79 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Wiedererwägung

1. Beschlüsse des Grossen Rates können bis zum Ende der laufenden Sitzung, an der sie gefällt worden sind, aus triftigen Gründen vom Grossen Rat in Wiedererwägung gezogen werden.

2. Eine Wiedererwägung ist beschlossen, wenn zwei Drittel der Stimmenden einem solchen Antrag zustimmen.

3. Über das in Wiedererwägung gezogene Geschäft wird frühestens an der nächsten Sitzung beraten. Für den Beschluss gilt das Mehr nach Artikel 78.

4. Wahlgeschäfte können nicht in Wiedererwägung gezogen werden.

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