Art. 77a Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Externe Stimmabgabe in Krisen
Art. 77a Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Externe Stimmabgabe in Krisen
1. Das Büro des Grossen Rates kann für Sessionen mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden abschliessend beschliessen, dass Ratsmitglieder extern abstimmen dürfen, sofern
a) eine Krise vorliegt und
b) die Repräsentativität von Fraktionen oder Wahlkreisen im Grossen Rat aus diesem Grund stark gefährdet ist.
2. Der Beschluss nach Absatz 1
a) begründet, inwiefern eine Krise vorliegt (Abs. 1 Bst. a),
b) legt die Kriterien bezüglich starker Gefährdung der Repräsentativität von Fraktionen oder Wahlkreisen fest (Abs. 1 Bst. b),
c) legt abschliessend die technischen Anforderungen an die externe Stimmabgabe fest.
3. Stimmen Ratsmitglieder von extern ab,
a) gelten sie bei Abstimmungen im Sinne von Artikel 76 als anwesend,
b) werden sie wie üblich entschädigt.
4. Der Beschluss nach Absatz 1 ist
a) sofort anwendbar,
b) für längstens zwei aufeinanderfolgende Sessionen gültig.