Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.21 GRGLGC CH-BE

Art. 77a Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Externe Stimmabgabe in Krisen

Verfahren im Grossen Rat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (114 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 77a Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Externe Stimmabgabe in Krisen

1. Das Büro des Grossen Rates kann für Sessionen mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden abschliessend beschliessen, dass Ratsmitglieder extern abstimmen dürfen, sofern

a) eine Krise vorliegt und

b) die Repräsentativität von Fraktionen oder Wahlkreisen im Grossen Rat aus diesem Grund stark gefährdet ist.

2. Der Beschluss nach Absatz 1

a) begründet, inwiefern eine Krise vorliegt (Abs. 1 Bst. a),

b) legt die Kriterien bezüglich starker Gefährdung der Repräsentativität von Fraktionen oder Wahlkreisen fest (Abs. 1 Bst. b),

c) legt abschliessend die technischen Anforderungen an die externe Stimmabgabe fest.

3. Stimmen Ratsmitglieder von extern ab,

a) gelten sie bei Abstimmungen im Sinne von Artikel 76 als anwesend,

b) werden sie wie üblich entschädigt.

4. Der Beschluss nach Absatz 1 ist

a) sofort anwendbar,

b) für längstens zwei aufeinanderfolgende Sessionen gültig.

← Art. 77 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) Allgemeine Bestimmungen - Aufgaben des Grossen Rates Art. 77b Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →