151.21
GRGLGC
CH-BE
Art. 77 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Stimmabgabe
Verfahren im Grossen Rat
Art. 77 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Stimmabgabe
Der Grosse Rat führt die Abstimmungen grundsätzlich offen mit dem elektronischen Abstimmungssystem durch.
Bei geheimer Beratung erfolgt auch die Abstimmung geheim.
Wahlen können ausnahmsweise durch Aufstehen erfolgen.
Kein Ratsmitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.