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Art. 77 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Stimmabgabe

Verfahren im Grossen Rat
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Art. 77 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Stimmabgabe

Der Grosse Rat führt die Abstimmungen grundsätzlich offen mit dem elektronischen Abstimmungssystem durch.

Bei geheimer Beratung erfolgt auch die Abstimmung geheim.

Wahlen können ausnahmsweise durch Aufstehen erfolgen.

Kein Ratsmitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.

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