151.21
GRGLGC
CH-BE
Art. 72 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) - Unklarheiten
Verfahren im Grossen Rat
Art. 72 Gesetz über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) · Unklarheiten
1. Ist das Verfahren im Grossen Rat unklar, schlägt die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident vor, wie zu verfahren ist, und bringt diesen Vorschlag zur Abstimmung.
2. Findet sich keine Lösung der Verfahrensfrage, kann die Beratung vorläufig unterbrochen werden.
3. Offene Verfahrensfragen zwischen Ratsorganen sind umgehend dem Büro des Grossen Rates zu unterbreiten, welches das weitere Vorgehen festlegt.